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   OVG Bremen, 01.09.2023 - 2 F 107/23   

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https://dejure.org/2023,28570
OVG Bremen, 01.09.2023 - 2 F 107/23 (https://dejure.org/2023,28570)
OVG Bremen, Entscheidung vom 01.09.2023 - 2 F 107/23 (https://dejure.org/2023,28570)
OVG Bremen, Entscheidung vom 01. September 2023 - 2 F 107/23 (https://dejure.org/2023,28570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG VV Nr. 1008
    Erinnerung; Kostenfestsetzung; mehrere Vertretene; Normenkontrollverfahren; Eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, kann grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am ...

  • rechtsportal.de

    RVG VV Nr. 1008
    Erinnerung; Kostenfestsetzung; mehrere Vertretene; Normenkontrollverfahren; Eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, kann grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertretung durch gemeinschaftlichen Anwalt: Nur anteilige Kostenerstattung!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 2 D 291/19
    Auszug aus OVG Bremen, 01.09.2023 - 2 F 107/23
    Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2023 geändert und die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - vom 16.12.2020 ( 2 D 291/19) auf.

    Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns, des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 D 291/19.

  • BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05

    Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Auszug aus OVG Bremen, 01.09.2023 - 2 F 107/23
    Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 11.05.2006 - V ZB 73/05 -, Rn. 7, juris mwN).
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